|
 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
Ab Januar 2010 gelten neue Regeln des Waffengesetzes,in Bezug auf das Einverständnis der Personensorgeberechtigten.
Beim Schießen von Kindern und Jugendlichen sind bestimmte Altersgrenzen und Besonderheiten bei der Aufsicht zu beachten, dies sind im Einzelnen:
Altersgrenzen
Kinder die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schiessen in Schießstädten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,
Jugendlichen die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schiessen mit sonstigen Schusswaffenbis zu einem Kaliber von 5,6mm lfB (.22l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der / die Personensorgeberechtigten schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat / haben oder beim Schiessen anwesend ist / sind.
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schiessens entgegenzunehmen und während des Schiessens aufzubewahren.
Ein passendes Formular finden Sie unter Downloads in der Rubrik "Sonstiges" und auch hier [89 KB]
.
|
 |
 |
|
 |